Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln die Geschäftsbeziehungen mit der DASTI AG. Die DASTI AG besitzt die erforderlichen Bewilligungen zur Erbringung ihrer Dienstleistungen, ausgestellt vom Amt für Wirtschaft (AWA), dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), dem Bezirksinspektorat und der Gesundheitsdirektion (GD). Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG), des Obligationenrechts (OR), des Arbeitsgesetzes (ArG), der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), des Erwerbsersatzgesetzes (EOG) und des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEC). Die AGB werden die nachfolgend „Auftraggeberin“ (resp. Kunden) und Mitarbeitenden bekannt gegeben. Die aktuellen AGB sind auf der Webseite abrufbar und gelten auf unbestimmte Zeit oder wenn gesetzliche Bestimmungen zwingend zur Anwendung kommen. Änderungen an den AGB werden akzeptiert, sofern nicht innerhalb von 20 Tagen nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch eingelegt wird. Sollten einzelne Klauseln dieser AGB oder zusätzliche Vereinbarungen ungültig werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gelten zudem öffentlich-rechtliche Vorschriften von Bund, Kanton und Bezirk sowie besondere Verträge, Einzelarbeitsverträge oder Pflichtenhefte.
Die DASTI AG erbringt ihre Dienstleistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden AGB und eines Auftrages der Auftraggeberin (resp. Kunden). Abweichungen sind nur schriftlich gültig. Die AGB sind Bestandteil der Auftragsbestätigung und treten mit Vertragsschluss in Kraft. Besondere Bestimmungen oder Zusatzleistungen werden durch einen gesonderten Vertrag bestätigt. Die AGB des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn die DASTI AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die DASTI AG erbringt die vereinbarten Dienstleistungen im jeweiligen Kanton seriös und effizient, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen nicht verweigert werden. Sie organisiert alle administrativen Planungsaufgaben auf Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Daten. Lohnzahlungen, Sozialleistungen, Rekrutierung, Personalbildung, Neben- und Infrastrukturkosten sowie Qualitätssicherung erfolgen über die DASTI AG und sind Bestandteil der Verträge und Reglemente. Die mündlichen oder schriftlichen Verträge kommen mit gegenseitiger Zusage der Berechtigten zustande und beginnt zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Es obliegt der Auftraggeberin zu prüfen, ob die Dienstleistungen ordnungsgemäss erbracht wurden. Sollten die Leistungen den Anforderungen nicht genügen, muss die Auftraggeberin dies der DASTI AG mitteilen, die den verschuldeten Mangel beheben wird. Während jedes Einsatzes ist die DASTI AG Arbeitgeberin der Mitarbeitenden und übernimmt alle Rechte und Pflichten einer solchen Arbeitgeberin. Der Arbeitsvertrag zwischen DASTI AG und den Mitarbeitenden setzt sich zusammen aus den vorliegenden AGBs, den allgemeinen Anstellungsbedingungen und einem Einsatzvertrag für jeden konkreten Arbeitseinsatz.
Gewährleistung und Haftung Schadenersatzansprüche gegen die DASTI AG sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vor. Dies gilt auch für die Nutzung von Anlagen, Materialien und Systemen beim und des Kunden. Folgen aus fehlerhaften und nicht verfügbaren Produkten von Lieferanten sind von jeglicher Haftung ausgeschlossen. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, einander im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu übermitteln und ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben den veränderten Verhältnissen anzupassen. Höhere Gewalt befreit die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Als höhere Gewalt gelten namentlich Fach- und Arbeitskräftemangel, Streiks, Blockaden und Aussperrungen, Unfälle, Feuer, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Kriege, Bürgerkriege oder Aufstände, Sabotage, ausserordentliche behördliche oder staatliche Massnahmen, Eingriffe, Verfügungen oder Einziehungen jeder Art, Quarantänebeschränkungen, Verkehrsunterbrüche, Drittverschulden ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien etc. Die DASTI AG wählt ihre Mitarbeitenden mit grosser Sorgfalt aus. Dennoch kann die DASTI AG weder für die Arbeit ihrer Mitarbeitenden noch für etwaigen dadurch entstandenen Schaden verantwortlich gemacht werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Das von der DASTIA AG zur Verfügung gestellte Mitarbeitenden sind nicht aufgrund eines Werkvertrages oder Auftrages bei der Auftraggeberin verantwortlich tätig. Gegenüber Drittpersonen haftet die Auftraggeberin. Die Qualität, Vollständigkeit und Aktualität der Kundendaten wird vom Auftraggeber sichergestellt und stellt die DASTI AG von Anspruchstellern frei. Bei Ausfall von Mitarbeitenden durch ungeplanten Ausfall, Krankheit, Unfall und andere Gründe wird die DASTI AG, frei von jeglicher Ersatzforderungen oder einer Haftung, alles ihr Mögliche unternehmen um den Einsatz/die Einsätze durchzuführen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind auch Schäden infolge unsachgemässen Handhabungen, natürlicher Abnutzung, mangelhafter Verarbeitung und Missachtung von Vorschriften. Die AGBs (Stand Oktober 2023) Seite 2| 7 DASTI AG lehnt insbesondere jegliche Haftung ab im Zusammenhang mit Einsätzen von Motorfahrzeug- und Maschinenführung und von Arbeitnehmern, die Wertgegenstände transportieren, Geldtransaktionen tätigen, mit Wertpapieren arbeiten oder mit empfindlichen oder kostbaren Gegenständen zu tun haben, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Es ist Sache des Kunden, diese Risiken zu versichern. Der Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung liegt durch die DASTI AG vor. Für Mängel, welche nach der gesetzlichen Gewährleistungsfrist nach der Auslieferung auftreten, schliesst DASTI AG jegliche Gewährleistungsansprüche aus. DASTI AG übernimmt eine Gewährleistung gegen Produktions- oder Materialfehler der ausgelieferten Waren, mit Ausnahme von ausgewiesenen Sondereinkaufsartikeln. Ist die verkaufte Ware mangelhaft, so hat der Kunde innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Sendung DASTI AG hierüber schriftlich Mängelrüge zu erstatten. Entdeckt der Kunde nach Ablauf dieser Frist versteckte Mängel, welche bei der ordnungsgemässen Überprüfung nicht entdeckt, werden konnten, so muss er diese DASTI AG innert 5 Werktagen nach Entdeckung schriftlich melden. Bei ausgewiesenen Sondereinkaufsartikeln werden die Gewährleistungsund Garantiebestimmungen des Herstellers an den Kunden übergeben und gehen diesen AGB vor. Sie gelten als akzeptiert, sofern der Kunde nicht innert 10 Tagen widerspricht. Erfolgt eine schriftliche Beanstandung nicht oder nicht fristgerecht, so gilt die betreffende Lieferung als genehmigt und der Kunde verliert jegliche Garantieansprüche. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so kann DASTI AG nach eigener Wahl die Mängelbehebung durch mögliche Angebotsalternative, eine Materialienreparatur oder durch Lieferung von neuer, mangelfreier Ware, vornehmen. Ausgewiesene Sondereinkaufsartikel und Anfertigungen sind vom Rückgaberecht ausgeschlossen und können weder storniert noch retourniert werden. Stornierungen sind nur möglich, ehe die Vorproduktion in Auftrag gegeben wurde. Nach diesem Zeitpunkt wird der volle Verkaufspreis verrechnet. In solchen Fällen werden die vollständigen Lieferkosten (inkl. allfällige Rückversandkosten) und der Verkaufspreis dem Kunden verrechnet. DASTI AG schliesst die Gewährleistungspflicht aus, falls der Kunde oder Drittpersonen, welche von DASTI AG nicht vorgängig autorisiert wurden, Änderungen, Auftragsanpassungen oder nicht vereinbarte Weisungen am Kundenauftrag oder eigenständige Reparaturen vornimmt/vornehmen. Jeder weitere Anspruch des Kunden wegen mangelhafter Ware, insbesondere auf Auflösung des Vertrages, Minderung des Kaufpreises oder Schadenersatz für direkte oder indirekte Schäden ist ausgeschlossen. Eine Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss gelten für vertragliche, ausservertragliche und quasivertragliche Ansprüche so auch – gesetzlich zwingende Vorschriften vorbehalten – ausgeschlossen. Diese Verpflichtung erstreckt sich über die Vertragsdauer hinaus.
Die angebotenen oder bestätigten Tarife sind stets Nettopreise, wobei Preisänderungen vorbehalten bleiben. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist in den Preisen nicht enthalten. Der Auftraggeber zahlt DASTI AG die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen gemäß der Tarifliste bzw. ein Entgelt pro Arbeitsstunde/Aufwand für zusätzliche besondere Dienstleistungen. Alle Tarife variieren je nach Berufserfahrung, Ausbildung, Alter und aktuellen Marktbedingungen. Die Tarifsätze können entsprechend Vorankündigung angepasst werden. Die vereinbarten Tarife, einschließlich Spesen, sind im Vertrag exklusive MwSt. festgelegt. Die Tarifberechnung beinhaltet das Bruttojahreseinkommen, den 13. Monatslohn, Gratifikationen, Boni, Gewinnbeteiligungen usw., sowie alle Neben- und Sozialleistungen wie AHV/ALV/IV/EO, NBU, BU, KTG, BVG, FAK, Feiertage und Ferienentschädigung sowie Kosten für berufliche Weiterbildung, Ferienersatz und Krankheitsausfall. Ebenfalls enthalten sind die Kosten für Organisation, Logistik betriebseigene technische Infrastrukturen. Zuschläge für Pikett-/Bereitschaft-/Nacht- und/oder Sonntagsarbeit sowie Überstunden werden gesondert ausgewiesen. Die Einsatzplanung sowie Beginn und Dauer des Einsatzes werden im Voraus vertraglich festgelegt. Ein voller Arbeitstag wird mindestens mit 6 Stunden im Viertelstundentakt in Dezimalstunden berechnet. Ungeplante Minimaleinsatzzeiten können zu Mehrkosten führen oder dazu führen, dass ein Auftrag abgelehnt wird. Pikettdienste beinhalten eine Mindestarbeitszeit von 8,4 Stunden pro Tag. Wird der Pikettdienst vor Ort geleistet, stellt die gesamte zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar (Art. 15 Abs. 1 ArGV). Bei Einsätzen, die nicht mindestens 48 Stunden im Voraus abgesagt werden, wird die geplante Zeit in Rechnung gestellt. Für Materialbestellungen trägt der Kunde die Kosten für Fracht-, Versicherungs-, Genehmigungs- und Beurkundungsgebühren, sofern nicht anders vereinbart. Zusätzlich trägt der Kunde alle Steuern, Gebühren, Zölle und sonstigen Abgaben, die im Rahmen der Vertragserfüllung anfallen, sofern nicht anders vereinbart ist. Soweit solche Abgaben von DASTI AG erhoben werden, hat der Kunde sie auf erste Aufforderung hin zu erstatten. Vorbehalte für anderslautende Vereinbarungen gelten.
Der Auftraggeber hat die Möglichkeit, in Absprache auch Mitarbeiter in ein festes Anstellungsverhältnis zu übernehmen. Bei einer vorherigen Absprache und einem gegenseitigen Einverständnis des Kunden, ein festes Anstellungsverhältnis mit einem von uns eingestellten temporären Mitarbeiter einzugehen, entstehen dem Kunden keine zusätzlichen Kosten, sofern das temporäre Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Nach drei Monaten eines temporären Arbeitsverhältnisses bei unserem Kunden erlischt bei Übernahme des Mitarbeiters in ein festes AGBs (Stand Oktober 2023) Seite 3| 7 Anstellungsverhältnis das temporäre Arbeitsverhältnis nicht aber gültige Pflichten. Die Frist verlängert sich um die Anzahl der Ferien-, Krankheits- und Unfalltage während der drei Monate effektiver Temporärarbeit um die Anzahl der betreffenden Tage, bis die drei Monate effektiver Temporärarbeit erfüllt sind. Kommt das feste Anstellungsverhältnis zwischen unserem Kunden und dem temporären Mitarbeiter nicht zustande, so bleibt das temporäre Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in Kraft. Die DASTI AG übernimmt keine Verantwortung im Falle einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen unserem Kunden und dem betreffenden Mitarbeiter. Übernimmt unser Kunde den temporären Mitarbeiter vor Ablauf der drei Monate effektiver temporärer Arbeit, so werden für die restliche Zeit die Kosten für entgangenen Verwaltungsaufwand und Bruttogewinn in Rechnung gestellt. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn wird auf die Entschädigung angerechnet.Die Kunden und Mitarbeiter sind verpflichtet, die Absicht einer Übernahme zu melden. Diese Meldepflicht besteht ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Einsatzes bei einem Kunden fest angestellt wird und nicht mehr angestellt ist. Bei Verletzung dieser Schutzklausel behält sich DASTI AG das Recht vor, deren Einhaltung zu verlangen.
Der Auftraggeber hat gegenüber dem Personal eine ausschliessliche fachtechnische Weisungsbefugnis und Kontrollrecht hinsichtlich der Ausführung der Facharbeit. Die Arbeitnehmer und Kunden begegnen sich mit Respekt und Achtung. Sie haben die eine Sorgfalts- und Treuepflicht, die ihnen zugewiesenen Arbeiten nach bestem Wissen und Gewissen auszuführen und sich an die vereinbarten Anweisungen zu halten. Sie setzen ihre Arbeit und das zur Verfügung gestellte Material mit größter Sorgfalt ein und handeln bestimmungsgemäß. Die körperliche und psychische Unversehrtheit sowie die Integrität bilden die Grundlage für die Arbeit. Ein besonderer Wert wird auf den Einsatz von geeigneten Hilfsmitteln gelegt. Entsprechend dem Auftrag stellt der Kunde alle notwendigen technischen Voraussetzungen, Materialien, Maschinen, Geräte, betrieblichen Zugänge und personellen Berechtigungen zur Verfügung. Deren Nutzung sowie Handhabung wird im Rahmen der Einführung durch den Mitarbeiter überprüft. Der Mitarbeiter hält sich an die anwendbaren Sicherheitsnormen und beachtet insbesondere die Weisungen und gesetzlichen Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz, wie z.B. die Verordnung des Bundesrates über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).
Die DASTI AG ist verantwortlich dafür, dass die Personalplanung gemäss Kundenwunsch unter Einhaltung der Vorschriften des schweizerischen Arbeitsgesetzes, insbesondere in Bezug auf Überzeitarbeiten,erfolgt. Bevor Überzeit geleistet wird, ist die Zustimmung von DASTI AG, allenfalls einer Bevollmächtigung mit einer Ausnahme zuständigen Behörde nötig. Fahrt- und Essensspesen werden gemäss Personalregelungen und Weissungen verrechnet.
Die Einsatzzeiten sind geplant. Sollte ein Wunsch zur Anpassung bestehen, muss dieser frühzeitig gemeldet werden und kann von der Leitung berücksichtigt werden. Die Planung erfolgt in der Regel 4 Wochen vor dem Einsatz. Bei größeren Schwankungen und Veränderungen wird frühzeitig informiert. Direkte Absprachen mit den Arbeitnehmern sind unzulässig und nicht verbindlich. Kurzfristige ungeplante Ereignisse werden je nach Verfügbarkeit oder auf Wunsch des Kunden mit einer Aufwandspauschale verrechnet. Die Arbeitnehmer halten sich an die Einsatzzeiten und erfassen die täglich gearbeiteten Stunden im persönlichen „Cockpit“ Erfassungshilfsmittel. In Ausnahmefällen, wenn kein betriebseigenes elektronisches Zeiterfassungssystem zur Verfügung steht, können nach Absprache Zeitausweise in Papierform akzeptiert werden. Sollte der Arbeitnehmer durch nicht vorhersehbare Umstände gezwungen sein, den Arbeitsort, die Arbeitszeit zu ändern oder den geplanten Dienst nicht antreten können, so ist er zur unverzüglichen Information und Meldung verpflichtet.
Liefer- und Planungsfristen DASTI AG garantiert eine zügige Auftragsabwicklung. Aufgrund der in Zusammenarbeit mit unseren Netzwerkpartnern möglichen Strukturen können wir jedoch keine allgemein verbindlichen Liefer- und Planungsfristen zusichern. Zusagen über Liefer- und Planungsfristen oder Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie von DASTI AG schriftlich bestätigt wurden. Sollte die Lieferund Planungsfrist aus einem der folgenden Gründe nicht eingehalten werden können, verlängert sich diese um einen angemessenen Zeitraum: Nichterfüllung der vertraglichen Mitwirkungspflichten durch den Kunden; höhere Gewalt oder andere unvorhersehbare Ereignisse, die nicht von DASTI AG zu vertreten sind; nachträgliche Änderungs- oder Ergänzungswünsche des Kunden oder Arbeitskräftemangel. Teillieferungen sind zulässig und werden mit entsprechender Kostengutsprache und Einstandspreis separat in Rechnung gestellt. Für Verbrauchsmaterialien, die in der MiGeL aufgeführt sind, gelten maximal deren Preise auf Basis des Einstandspreises. Der Transport der Materialien erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden, sofern nicht anders vereinbart. DASTI AG organisiert vereinbarte Transporte eigenständig und wählt dabei die für sie AGBs (Stand Oktober 2023) Seite 4| 7 vorteilhafteste Versandart und Möglichkeit aus. Sonderwünsche oder besondere Anweisungen des Kunden werden so weit wie möglich berücksichtigt. DASTI AG legt großen Wert darauf, Verfügbarkeiten und Lieferzeiten entsprechend der aktuellen Marktlage und betrieblichen Möglichkeiten aktuell und genau anzugeben. Insbesondere aufgrund von Personalmangel, Produktions- oder Lieferengpässen kann es jedoch zu Lieferverzögerungen kommen. Alle Angaben zur Verfügbarkeit und Lieferzeit sind daher ohne Gewähr und können sich jederzeit ändern.
Die von DASTI AG vor der Bestellung bereitgestellten Verkaufsunterlagen und Beschreibungen sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich. Wir behalten uns Eigentums-, Marken-und Urheberrechte an Logos, Marken, Abbildungen, Zeichnungen und anderen Unterlagen vor. Diese dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nur für den vertraglich vorgesehenen Zweck verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht oder verwendet werden. Wenn DASTI AG schriftliche Bestellungen eines Kunden nicht innerhalb von 5 Tagen nach Eingang schriftlich ablehnt oder ändert, gilt der Vertrag als abgeschlossen. Wenn DASTI AG auf eine Bestellung eines Kunden mit einem abweichenden Lieferangebot antwortet, muss der Kunde dieses innerhalb von 5 Tagen schriftlich ablehnen, sonst gilt das geänderte Angebot als genehmigt. Materialbestellungen, die nicht zum Sortiment von DASTI AG gehören und als Sonderkauf abgewickelt werden, müssen einen Mindestpositionspreis von CHF 100 oder einen Mindestauftragswert mit Sonderkaufartikeln von CHF 500 haben. Abo-Aufträge stellen eine dauerhafte und regelmäßige Lieferung in einem vom Kunden festgelegten Intervall sicher. Das Anlegen eines AboAuftrags stellt ein Auftrag des Kunden dar, das von uns am jeweils gewählten Tag der Ausführung angenommen wird. Ein Abo-Auftrag kann vom Kunden schriftlich jederzeit kostenlos angelegt, geändert, deaktiviert und gelöscht werden. Der Kunde kann insbesondere das Bestellintervall ändern. Eine Löschung, Änderung oder Deaktivierung am Tag der Ausführung ist nicht möglich. Ein Abo-Auftrag kann für verschiedene Dienstleistungen mit einem Rhythmus angelegt werden. Mehrere AboAufträge müssen einzeln gelöscht werden. Abo-Aufträge können auch schriftlich gekündigt werden. Mit der Löschung werden alle von diesem angelegten AboAufträge dauerhaft gelöscht. Wir behalten uns vor, AboAufträge mit einer Frist von 30 Tagen zu kündigen. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Bei einem effektiven Kostenbeitrag der Kranken- und Unfallkasse oder Krankenpflege-Leistungsverordnung (KVG/UV/KLV) in Bezug auf erbrachte Leistungen wird die Dokumentation und Aufzeichnung von Veränderungen aufgrund einer ärztlichen Verordnung und Kostengutsprache durchgeführt. Auf Wunsch können kostenpflichtige Zusatzleistungen vereinbart werden. Eine vorherige periodische Kostengutsprache basiert auf einer Abklärung von speziell ausgebildeten Pflegefachpersonen. Werden Kundeneinsätze kurzfristig oder durch das BAG oder die WHO (Pandemie/Epidemie) abgesagt, sind die gültigen Tarife (Versicherungsleistungen, Restkostenfinanzierung und Beteiligungen) zu verrechnen. Eine Kundensistierung erfolgt bei ungeplantem Eintritt ins Spital oder im Falle des Ablebens.
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt gemäss Tarif zzgl. geltender Mehrwertsteuer unmittelbar nach den erbrachten Dienstleistungen oder Materialienbestellung und ist ohne Beanstandungen akzeptiert. Sie hat in Schweizer Franken innerhalb von 25 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto zahlbar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Bei kassenpflichtigen Leistungen werden direkt der Krankenkassen, der Gemeinde und bezüglich dem Eigenanteil den Kunden in Rechnung gestellt. Verrechnungen mit Forderungen sind nur mit anerkannten rechtskräftigen Forderungen möglich. Sofern der Kunde diese Zahlungsfrist nicht einhält, ist DASTI AG bzw. der Inkassodienstleister ohne Weiteres berechtigt, dem Kunden folgende Kosten für den Zahlungsverzug in Rechnung zu stellen: • Verzugszinsen in Höhe von 9 % • Erfolgte Mahnungen und Pauschalen werden gemäss Kundentarif mit einer Mahngebühr von CHF 50 (bei Rechnungsbetrag bis CHF 1‘000) bzw. CHF 100 (bei einem Rechnungsbetrag über CHF 1‘000). • Externe Bearbeitungsgebühren (frühestens ab Tag 80 nach Rechnungsdatum, bei Übergabe an Inkassodienstleister) abhängig von der Forderungshöhe in CHF: 37 (bis 19); 58 (bis 59); 145 (bis 399); 225 (bis 999); 285 (bis 1‘999); 385 (bis 2‘999); 574 (bis 4‘999); 685 (bis 6‘999); 825 (bis (19‘999); 2‘600 (bis 49‘999); 6 % auf Forderung (ab 50‘000) werden durch den Inkassodienstleister belastet. Sofern der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Rückstand gerät, ist DASTI AG berechtigt, die Dienstleistungen so lange zu sistieren, bis der Ausstand vollständig beglichen ist. Die DASTI AG ist berechtigt, sämtliche Forderungen, welche der Kunde gegenüber erhebt, mit den DASTI AG zustehenden Zahlungsansprüchen zu verrechnen (“Verrechnungslage”). Der Kunde darf seine Zahlungsverpflichtungen nur mit solchen Forderungen verrechnen, welche von DASTI AG anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug sowie bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden ist DASTI AG berechtigt, sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen und die Auslieferung von noch nicht vollständig bezahlten Dienstleistungen und Materialien von entsprechenden Vorauszahlungen abhängig zu machen. AGBs (Stand Oktober 2023) Seite 5| 7
Die Arbeitnehmenden sind durch einen Arbeitsvertrag gebunden und mit dem Reglement sind die entsprechenden Fristen erfasst. Falls durch den Kunden eine Rückweisung erfolgt, muss umgehend eine Rückmeldung erfolgen, damit der Mitarbeitende seinen anvertrauten Aufgaben gerecht werden kann. Sollte dies nachweislich begründet nicht der Fall sein, so hat der Kunde das Recht, einen anderen möglichst gleichwertig qualifizierten Mitarbeiter zu erhalten. Den Arbeitnehmenden ist es nicht gestattet, weitere Aufträge ausserhalb des Einsatzes und Vertrages mit dem Kunden zu vereinbaren. Zudem dürfen vom Arbeitnehmenden keine Geschenke, Wertgegenstände, Darlehen, Legate, Geld oder Papiere etc. angenommen werden.
Der dem Einsatzbetrieb zur Verfügung gestellte Mitarbeitende hat mit DASTI AG einen Vertrag und eine Einsatzvereinbarung abgeschlossen, die seine Rechte und Pflichten regeln. Der Lohn, die Sozialabgaben und andere Verpflichtungen des Mitarbeitenden werden gegenüber dem Mitarbeitenden für die Dauer des Einsatzes ausschliesslich von DASTI AG übernommen. Zu den Pflichten zählt die Einführung, Überwachung und klare Kommunikation zum Schutz des Mitarbeitenden. Der Einsatzbetrieb verpflichtet sich ferner, zum Schutz von Leben und Gesundheit des Mitarbeitenden alle erforderlichen Massnahmen zu treffen und die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen zu befolgen. Insbesondere verpflichtet sich der Kunde, dafür zu sorgen, dass die Bestimmungen betreffend berufliche Unfall- und Krankheitsverhütung eingehalten sind. Der Mitarbeitende hat in jedem Fall nur Aufgaben zu erfüllen, für welche er rekrutiert wurde. Vom Mitarbeitenden kann ohne spezielle schriftliche Vereinbarung zwischen dem Kunden und DASTI AG nicht verlangt werden, dass er besondere Maschinen oder solche Maschinen bedient, die eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des Mitarbeitenden oder von Dritten darstellen, Geschäftswagen fährt oder andere Einsätze erfüllt, die mit besonderen Risiken verbunden sind. Kontrolle der Arbeitsleistung des Mitarbeitenden. Am ersten Tag des Arbeitseinsatzes des Mitarbeitenden hat der Einsatzbetrieb von Anbeginn an zu prüfen, ob der durch DASTI AG eingeteilte Mitarbeitende die verlangten beruflichen Fähigkeiten besitzt und ob er die ihm übertragenen Aufgaben zufriedenstellend ausführt. Ist dies nicht der Fall, so hat der Einsatzbetrieb während des ersten Arbeitstages des Einsatzes das Recht, den Arbeitnehmer abzulehnen, ohne dass ihm dadurch eine finanzielle Verpflichtung entstünde. Davon ausgenommen sind Einsätze, welche auf längstens einen Arbeitstag beschränkt sind. Der Einsatzbetrieb hat DASTI AG unverzüglich schriftlich von einer etwaigen Ablehnung in Kenntnis zu setzen. Der Einsatzbetrieb hat die arbeitsrechtlichen Bestimmungen bezüglich Überzeitarbeit einzuhalten. Darunter wird jede Arbeit verstanden, die über die gesetzlich festgelegte Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird. Der Mitarbeitende hat nur die Überzeitarbeit zu leisten, welcher er selbst, der Kunde und, falls notwendig, die zuständige Behörde zugestimmt haben. Der zu entschädigende Zuschlag für die Überzeitarbeit bemisst sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Als Überstunden gelten die zur normalen Arbeitszeit zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden. Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen sind Überstunden mit einem Zuschlag von 25% gemäss Kundentarif zu bezahlen. Überstunden an Sonntagen und Feiertagen werden mit dem gesetzlichen Zuschlag in Rechnung gestellt sowie die Zulagen und Zuschläge für Abend- und Nachtarbeit. Der Einsatzbetrieb gibt DASTI AG umgehend jede wesentliche Änderung des Einsatzes des Mitarbeitenden bekannt. Beabsichtigt der Kunde, den Einsatz des Mitarbeitenden zu beenden, teilt er dies DASTI AG mindestens 24 Stunden vor den gesetzlichen Kündigungsfristen mit. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind: 2 (zwei) Kalendertage während der Probezeit sowie während der ersten 13 (dreizehn) Wochen des Einsatzes; 7 (sieben) Kalendertage zwischen dem vierten und sechsten Monat des Einsatzes; 1 (ein) Monat auf denselben Tag des folgenden Monats ab dem siebten Monat eines ununterbrochenen Einsatzes. Ein Gesamtarbeitsvertrag Personalverleih ist nicht anwendbar, es besteht ein Vorbehalt. Für Mitarbeitende, die einem besonderen Betriebs-, Branchen- oder MusterGesamtarbeitsvertrag im Gesundheits- und/oder Pflegeund/oder Gastgewerbe- und/oder Hauswirtschaftsbereich unterstellt sind, gehen dessen Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen gemäss Art. 20 AVG und Art. 48a AVV vor, soweit sie allgemeinverbindlich erklärt sind oder sozialpartnerschaftlichen Verträgen oder allfällige Bestimmungen über den flexiblen Altersrücktritt gemäss Art. 20 AVG darstellen. Mit der Unterzeichnung des Arbeitsrapports bestätigt der Kunde die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben. Die ausserhalb der im Verleihvertrag vereinbarten Arbeitsstunden geleisteten Arbeiten werden als Überstunden verrechnet. Diese müssen mit dem entsprechenden Zuschlag in Prozenten separat auf dem Arbeitsrapport ausgewiesen sein. Der Arbeitsrapport bildet die Abrechnungs- und Entlohnungsgrundlage gemäss den vereinbarten und im Verleihvertrag festgelegten Bedingungen. Der unterzeichnete Arbeitsrapport ist verbindlich und kann nicht angefochten werden; er gilt als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG. Die Übergabe des Arbeitsrapports erfolgt jeweils am Ende jeder Arbeitswoche, der Arbeitnehmer hat den Einsatzbetrieb den Arbeitsrapport zu unterbreiten, der ihn nach vorgängiger Kontrolle kontrolliert und visiert. Dem Einsatzbetrieb werden nur die von ihm anerkannten Arbeitsstunden sowie die vereinbarten Spesen und Fahrtkosten verrechnet. Vorbehalten bleibt der Fall, wo dem Arbeitnehmer auf andere Weise der Beweis gelingt, AGBs (Stand Oktober 2023) Seite 6| 7 dass er im Arbeitsrapport nicht aufgeführte Arbeitsstunden geleistet hat. Die Spesen für Fahrtkosten und Verpflegung sind im Rahmen vom Einsatz vom Kunden zu übernehmen. Die Entschädigungen werden dem Mitarbeitenden durch DASTI AG ausgerichtet. Für alle anderen Kunden bestimmt der Verleihvertrag, welche Spesen übernommen werden. Allfällige Anliegen, Fragen usw. im Zusammenhang mit dem Einsatz des Mitarbeitenden hat der Einsatzbetrieb ausschliesslich an DASTI AG zu richten, soweit diese nicht die Ausführung der Arbeiten des Mitarbeitenden betreffen.
Die Vermittlung an die Kunden kann mit einem mündlichen oder schriftlichen Auftrag Mitarbeitende für eine Festanstellung erfolgen. Die Dossiers der Kandidaten für eine Festanstellung, welche zur Verfügung gestellt werden, bleiben Eigentum von DASTI AG. Die Kandidaten für eine Festanstellung werden wir mit grosser Sorgfalt entsprechend den definierten Anforderungen und Bedürfnissen aussuchen. Sobald ein Vertrag mit einem festen Bruttojahressalär (inkl. 13. Monatssalär und/oder andere fixe Gratifikation) zwischen Ihnen als Kunden und einem von uns vermittelten Kandidaten abgeschlossen wird, schulden Sie als Arbeitgeber ein Vermittlungshonorar gemäss Kundentarife. Die Tarife gelten ohne Einschränkung auch für Ihre Verträge als Kunde mit Arbeitnehmern, die für weniger als ein Jahr eingegangen werden, wobei zur Berechnung des Vermittlungshonorars das Salär auf ein volles Brutto-Jahressalär hochgerechnet wird. Bei variablem Jahreseinkommen (Provisionen, variable Gratifikationen, Erfolgsbeteiligungen, Boni und andere variable Vergütungen mit Salär Charakter) ist das von Ihnen als Kunden mit dem Arbeitnehmer vereinbarte, jährliche Zieleinkommen massgebend. Bei Teilzeitverträgen (mit weniger als 70 % eines Vollpensums) werden 15 % des theoretischen Bruttojahreslohnes auf Basis der Vollarbeitszeit als Vermittlungshonorar in Rechnung gestellt. DASTI AG gewährt auf dem verrechneten Vermittlungshonorar keine Garantiezeit. Der Vermittlungsvertrag darf nur mit Zustimmung von DASTI AG auf einen Dritten übertragen werden. Durch DASTI AG hingegen kann den Vermittlungsvertrag oder einzelne Rechte und/oder Pflichten daraus auch ohne Zustimmung des Kunden auf einen Dritten übertragen werden. Sofern innerhalb von 12 (zwölf) Monaten seit der Übergabe des Kandidatendossiers durch DASTI AG an Sie der betreffende Kandidat vom Kunden angestellt oder als freier Mitarbeiter beschäftigt wird, ist das Vermittlungshonorar zugunsten geschuldet.
Die DASTI AG behält sich das Eigentum an den Waren vor, bis die vollständige Bezahlung einschließlich aller im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen, Materialienwaren und der entstandenen Nebenkosten erfolgt ist. Bis zur Begleichung aller ausstehenden Forderungen behält sich die DASTI AG das Recht vor, auf Kosten des Kunden einen Eigentumsvorbehalt an den gelieferten Waren eintragen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, jegliche Handlungen zu unterlassen, die den durch den Eigentumsvorbehalt verfolgten Zielen entgegenstehen könnten.
Die Kündigungsfristen sind mit dem Kunden direkt im Vertrag vereinbart. Die DASTI AG trägt zur Lösung bei, wenn Kundenaufträge bedingt durch den Gesundheitszustand, technische Voraussetzungen, andere Gründen ein Auftrag nicht mehr vertretbar ist. Oder sich eine Gefährdung aufdrängt. Mit Kündigung eines Vertrages erlöschen automatisch die eingeräumten Nutzungsrechte. Alle Datensysteme werden konform DSG archiviert resp. gelöscht. Die erhaltenen Materialien und Gegenstände werden unaufgefordert zurückgegeben. Dies garantiert ein hochwertiges und sicheres Engagement. Die vorzeitige Auflösung des individuellen Vertrages aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 OR sowie durch gemeinsame Vereinbarung bleibt vorbehalten.
17. Daten und Schutzrechte
Die DASTI AG verpflichtet sich zur absoluten Diskretion gegenüber Dritten hinsichtlich Kenntnisse über Personen oder Organisationen, die ihr im Rahmen der Vertragserfüllung bekannt geworden sind. Sie sichert zu, alle gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Die DASTI AG ist berechtigt, Daten, die sie im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden erhalten hat, unabhängig von deren Herkunft, gemäß dem Datenschutzgesetz zu verarbeiten und zu speichern. Informationen werden in jedem Fall nur mit Einwilligung oder im Auftrag gemäß Art, Zweck und Umfang zur Auftragsbearbeitung an den Betroffenen weitergeleitet. Diese Verpflichtung gilt auch über die Vertragsdauer hinaus und stellt die DASTI AG gegenüber potenziellen Anspruchsstellern frei. Die Mitarbeitenden sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet. Alle Dokumentationen und Dossiers sind vertraulich zu behandeln. Personaldossiers der Angestellten bleiben Betriebseigentum und dürfen weder direkt verwendet noch an Dritte weitergegeben werden. Die Nutzung von Kommunikationsmitteln steht in direktem Zusammenhang mit den Aufgaben des Vertrages. Die DASTI AG behandelt alle ihr zur Verfügung gestellten Daten mit gebotener Sorgfalt und entsprechend den Regeln des schweizerischen Datenschutzes. Die Dossiers von Kandidaten aus der Personalvermittlung müssen vertraulich behandelt werden und sind im Falle einer Nichtanstellung an die DASTI AG zurückzugeben. Sie dürfen vom Kunden weder direkt verwendet noch an Dritte weitergegeben werden. Alle Eigentums-, Urheber-, Namens-, Persönlichkeits- und sonstigen gewerblichen Marken- und Schutzrechte werden nicht übertragen. Es AGBs (Stand Oktober 2023) Seite 7| 7 besteht ein nicht exklusives Nutzungsrecht zur Verwertung im Rahmen des Vertrages unter Einhaltung der vorgenannten Geschäftsgeheimnisse. Gültig ist die auf der Webseite aktualisierte und abrufbare Datenschutzerklärung.
18. Rechtsgrundlagen und Genehmigung
Diese AGB sowie zugehörigen Verträge inkl. Anhänge unterstehen ausschliesslich Schweizer Recht. Der ausschliessliche Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz von DASTI AG (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Die DASTI AG behält sich das Recht vor, den zuständigen Gerichten des Domizils oder des Firmensitzes der Auftraggeberin die Angelegenheit vorzutragen (Art 34 Abs. 2 ZPO). Auf diese Gerichtsstände kann die Partei zum Voraus nicht verzichten (Art. 34 Abs. 2 ZPO). Die Geschäftsleitung und der Vorstand können im Rahmen der AGB, Reglemente, Erläuterungen und Weisungen erlassen, sofern dies als notwendig erscheint. Der Vorstand hat die vorliegenden AGB am 21. Oktober 2021 genehmigt und auf den 01. November 2021 in Kraft gesetzt. Mit der Fassung auf den 01. November 2023 aktualisiert.